Die Landvolkrente – ideale Ergänzung
zur landwirtschaftlichen Alterskasse.
Die Landvolkrente – ideale Ergänzung zur landwirtschaftlichen Alterskasse.
Die Landvolkrente – ideale Ergänzung
zur landwirtschaftlichen Alterskasse.
Die Landvolkrente – ideale Ergänzung zur landwirtschaftlichen Alterskasse.
Ziel ist es, als Ergänzung zur landwirtschaftlichen Alterskasse, eine insolvenzgeschützte Altersvorsorge aufzubauen.
Je nach Vertragslaufzeit und Einzahlungshöhe sind dabei zusätzliche Renten in vierstelliger monatlicher Höhe möglich. Weiterhin dient die Landvolkrente dazu, die Steuerlast zu vermindern.
Ideale Ergänzung zur landwirtschaftlichen Alterskasse
Vom Landvolk für das Landvolk
Wer als ledige Person, mit einem Jahreseinkommen von 150.000 Euro, 37 Jahre lang monatlich 1.000 Euro plus Zuzahlungen von insgesamt 12.000 Euro, während der Laufzeit in eine Landvolkrente, einzahlt, kann mit einer voraussichtlichen monatlichen Rente von 4.974,00€ vor Steuern rechnen.
Eine zusammenveranlagte verheiratete Person, mit einem Jahreseinkommen von 150.000 Euro, zahlt jährlich 20.000 Euro plus einer Zuzahlung von 20.000 Euro in eine Landvolkrente ein. Bei Annahme gleichbleibender Voraussetzungen über die gesamte Vertragslaufzeit kann mit einer voraussichtlichen monatlichen Rente von 1.073,00€ vor Steuern gerechnet werden.
Eine Hinterbliebenen-Leistung für den Eherpartner ist, in Form einer Rente, automatisch integriert
Für jeden die richtige Vorsorge
Bei der Landvolkrente handelt es sich um eine Rürup-Rente oder auch Basisrente genannt.
Die Landvolkrente ist eine staatlich subventionierte Form der Altersvorsorge und garantiert Ihnen eine lebenslange monatliche Rente.
Die dargestellten steuerlichen Ersparnisse, sowie die Förderquote liegt die aktuell gültige Gesetzgebung unter pauschalierten Annahmen zugrunde (Stand 2024). Die Ergebnisse stellen keine Auskunft über Ihre persönliche Steuerschuld dar. Diese wird vom Finanzamt im Veranlagungsverfahren festgesetzt. Es handelt sich lediglich um die Einschätzung der Situation, die eine Berechnung eines Steuerfachkundigen nicht ersetzt. Eine Berücksichtigung weiterer absetzbarer Aufwendungen erfolgte nicht.
Die nachgelagerte Besteuerung die oberhalb der dann gültigen Freibeträge liegt wurde nicht berücksichtigt. Grundsätzlich müssen die Zahlungen aus der Rürup-Rente mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden – und zwar nach dem Prinzip der nachgelagerten Versteuerung.
Wichtige Hinweise:
Unsere Darstellungen und Informationen sollen nur eine Anregung zur Vertragsgestaltung geben und sind zum Teil stark vereinfacht bzw. verkürzt abgebildet und erklärt. Die Darstellungen und Informationen dienen nicht der Beratung in konkreten Fällen. Verbindliche Berechnungen zu Steuerfragen erteilen bzw. erstellen ausschließlich Angehörige der steuerberatenden Berufe und die Finanzämter. Bitte beziehen Sie bei Ihrer Planung unbedingt Ihren Steuerberater mit ein, da wir keine Steuerberatung durchführen.
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